Archive for Juni, 2012

27
Jun

Ich habe Ware zugeschickt bekommen, die ich nicht bestellt habe. Was muss ich nun tun?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Internet, Sonstige Fragen, Verbraucherschutz

Immer häufiger kurbeln Unternehmen ihr Geschäft mit dem Versand unbestellter Ware an. Die Rechnung liegt gleich bei. Wird sie nicht bezahlt, erfolgen Mahnschreiben mit steigenden Gebühren – auch von Inkassobüros bis hin zum gerichtlichen Mahnbescheid. Häufig werden zugleich Ratenzahlungen angeboten. Unterschreibt der Gemahnte, muss er zahlen – wenn auch in Raten.

Grundsätzlich gilt jedoch: Niemand muss eine nicht bestellte Ware annehmen oder bezahlen. Der Verkäufer hat nach § 241 a BGB keinen Anspruch auf Zahlung. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Belieferte die aufgedrängte Ware ausdrücklich annimmt und ein Kaufvertrag zustande kommt. Beispiel: Der Lieferant bietet mit der Lieferung einen Kaufvertrag an und der Belieferte erklärt ausdrücklich, die Ware gegen Entgelt anzunehmen. Lediglich den Empfang zu quittieren bringt hingegen keine Verpflichtungen. Besser ist es jedoch, die Annahme zu verweigern.

Wird die Ware angenommen, kann sie ausgepackt, benutzt oder weggeworfen werden. Der gelieferte Sekt darf also getrunken, das gelieferte Radio genutzt werden.

Eine Rückgabepflicht besteht hingegen, wenn es sich um eine erkennbare Fehlieferung handelt (z.B. Person und Lieferadresse sind nicht kompatibel) oder der Lieferant erkennbar versehentlich von einer Bestellung ausgeht (z.B. Bezugnahme auf ein konkretes Bestelldatum in der Rechnung).  Die Ware sollte in einem solchen Fall eine Zeit lang zur Abholung bereitgehalten werden oder portofrei zurückgesendet werden, wenn der Absender diese Möglichkeit zusichert. Allerdings besteht keine Pflicht, den Versender über seinen Fehler zu informieren.

Reagieren sollte Betroffene bereits nach Erhalt eines ersten vorgerichtlichen Mahnschreibens. Der  Angeschriebene sollte den Absender der Ware schriftlich darauf hinweisen, dass er diese nicht bestellt hat. Wird auf Antrag des Lieferanten oder eines Inkasso-Unternehmens ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, ist auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einzulegen. Wer unsicher ist, sollte damit einen Rechtsanwalt beauftragen. Erfolgt kein Widerspruch, kann der vermeintliche Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Folge: Die Zahlungsforderung wird rechtskräftig, obwohl die Forderung der Sache nach unbegründet ist.

Zu einem gerichtlichen Verfahren kommt es allerdings auch nach einem gerichtlichen Mahnschreiben erfahrungsgemäß eher selten. Denn der Lieferant muss beweisen, dass der Belieferte die Ware bestellt hat. Gelingt das nicht, muss er die entstehenden Kosten des Rechtsstreits erstatten. Dazu zählen auch die Anwaltskosten.

Tipp: Verweigern Sie die Annahme einer Ware, von der Sie nicht sicher wissen, dass Sie diese bestellt haben.

14
Jun

Warum Datenschutz gerade für Kinder so wichtig ist

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Datenschutz, Internet, Privatsphäre

Kinder und Jugendliche werden zunehmend Opfer von Internet-Mobbing, auch Cybermobbing genannt. Die Ursachen und psychologischen Folgen bei den Betroffenen sind vielschichtig und reichen von verschwiegener Verzweiflung, insbesondere Angst sich Eltern, Freunden  und Lehrern anzuvertrauen, bis hin zum psychischen Erkranken, völliger Isolation und sogar Selbstmord. Eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema – und zwar im Elternhaus und in der Schule von der ersten Klasse an – ist deshalb unumgänglich.

Auf dem Schulhof einem missliebigen Klassenkameraden Schläge anzudrohen und dann auch zuzuschlagen oder auch einfach nur dumme Sprüche vermeintlich Schwächeren ins Gesicht zu sagen, ist längst nicht mehr die einzige Möglichkeit der Machtdemonstration. Vielfach ist das viel subtilere Cybermobbing zur direkten Waffe geworden.

Breites Feld für tyrannisierende Mobbing-Aktivitäten
So nutzen Kinder und Jugendliche immer häufiger Internet und Web-fähige Mobiltelefone, um über soziale Netzwerke wie beispielsweise “Facebook“ und „Wer kennt wen“  ihre Opfer bloßzustellen und zu schikanieren. Nicht nur der heimische Computer, sondern vor allem die multimediale Ausstattung der modernen Smartphones und Mobiltelefone mit Foto- und Videokamera, Sprachaufzeichnungsmöglichkeit und Internetzugang geben jungen Menschen dazu reichlich Möglichkeiten.

Sie wählen Internet E-Mails, Online-Communities, Mikrobloggs, Chatrooms, Instant Messenger, Diskussionsforen, Gästebücher und Boards, Video- und Fotoplattformen, Websites und andere Anwendungen für ihre tyrannisierenden Mobbing-Aktivitäten. Die Anlässe dazu sind vielfältig und klingen für die Erwachsenenwelt teilweise  banal. Äußere Merkmale wie Kleidung oder sozialer Status, aber auch das individuelle Verhalten in der Klassengemeinschaft wie vermeintliches Strebertum oder pure Ausländerfeindlichkeit können Anlass für Cyber-Attacken sein. Das zeigen auch diverse Untersuchungen.

Multiplikator-Effekte nicht unterschätzen

Laut der inzwischen schon zwei  Jahre alten „Jim-Studie“  war Cybermobbing schon 2010 für 25 Prozent der jungen Menschen zwischen 12 und  19 Jahren ein Problem. 15 Prozent berichteten, dass von ihnen schon einmal ohn ihre Zustimmung peinliche Bilder oder Videos im Internet verbreitet wurden. Gegenüber der direkten körperlichen Machtdemonstration besonders schlimm ist der sogenannte Multiplikatoreffekt. Denn Cybermobbing hat keine zeitliche Begrenzung und erfordert keinen direkten Kontakt zum Opfer. Eine unbekannte Zahl  von Internet-Nutzern kann Anschuldigungen, Videos und Fotos verfolgen, sie kommentieren und weiter verbreiten. Umfang und Auswirkungen der Veröffentlichungen zum Nachteil der Opfer sind damit weder zu steuern, noch sind sie überschaubar.

Psychische Erkrankungen sind oft die Folge

Für die Opfer können die Internetattacken fatale Folgen mit einer Vielzahl an Symptomen haben. Kinder und Jugendliche sind häufig bedrückt, ungewöhnlich schweigsam oder nervös und angespannt. Viele von ihnen  leiden unter schwerwiegenden psychischen, psychosomatischen und sozialen Folgen wie Schlaf- und Lernstörungen, Schulangst, Depression, Selbstverletzungen oder körperlichen Erkrankungen. Selbst Fälle von Selbstmorden sind inzwischen bekannt.

Gleichzeitig erfüllt sich die Machtposition der Cyber-Mobber. Sie haben ihr Ziel erreicht. Die Opfer fühlen sich unterlegen und ausgeliefert. Das fordert nicht selten zu neuen Taten auf.

Fazit: Insbesondere Eltern haben oft keine Vorstellung davon, was Cybermobbing bedeutet. Hier müssen sie von staatlichen Stellen für das Thema sensibilisiert werden. Schulen und verstärkt zu gründende kommunale Einrichtungen sind aufgefordert, Kindern sowie Jugendlichen konkrete  Hilfe und Aufklärung bei laxem Umgang mit den eigenen Daten anzubieten. Insbesondere sollten Informationen über die Folgen fester Bestandteil  des Schulunterrichtes werden – und zwar von der ersten Klasse in den Grundschulen an. Unterstützung dazu gibt es von Verbänden und Unternehmen, die sich dem Datenschutz verschrieben haben.

12
Jun

Ganz schon app-gebrüht, was da so passiert

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Datenschutz, Internet, Privatsphäre, Social Media, Software, Sonstige Fragen

Smartphones und Computer Tablets bergen jede Menge unerwartete Tücken, die nach der Installation von sogenannten „Apps“ entstehen können. Das sind  kleine Anwendungsprogramme, die Smartphone- und Tablets-Nutzer auf ihren mobilen Endgeräten herunterladen können, um sich damit den Alltag oder verschiedene Aufgaben zu erleichtern. Solche Apps prognostizieren beispielsweise auf Fingertipp das Wetter für die nächsten Tage am aktuellen Standort, präsentieren brandaktuelle Fußballergebnisse, zeigen das örtlich nächste gut bewertete Restaurant und bieten ein buntes Angebot für Spielefans jeden Alters. Viele Apps werden zwar kostenlos angeboten, dahinter steckt jedoch bei einigen Programmen die klassische Abofalle.

Gratis App bedeutet nicht „Alles gratis“

Denn trotz kostenlosem Download der App für den User, soll sich für den jeweiligen Anbieter die Erstellung der App auszahlen. Dies geschieht mit Hilfe von Werbung. Zum Teil lauern hinter den Einblendungen allerdings Kosten- und Abofallen, die beim Antippen sofort zuschlagen und sich später auf der Mobilfunkrechnung des neugierigen Nutzers wiederfinden. Selbst bei Spielen für Kinder schrecken App-Anbieter und Werbetreibende nicht vor versteckten Kostenfallen zurück. Für die Kids nicht überschaubar, landeten diese oft bei kostenpflichtigen Spielen oder wurden mit eingeblendeten Werbeflächen neugierig gemacht.

Die Fallen: Einige dieser Werbeanzeigen übertragen automatisch die Kennnummer des Handys sobald sie berührt werden. Damit können Abzocker hinter der Anzeige über die Handyrechnung Geld abbuchen lassen. Was viele nicht wissen: Vielfach kaufen Telekommunikationsunternehmen die Forderungen für einen geringeren Preis auf, um sie dann als eigenen Anspruch geltend zu machen. Für den Verbraucher ist damit das Geld bei einer Abbuchungserlaubnis erst einmal weg.

Kinder stehen auch auf dem „Speiseplan“

Leider haben viele Abzocker vor allem auf Kids auf dem „Speiseplan“. Schließlich überlassen die Eltern ihr Handy gerne mal dem Nachwuchs, damit dieser sich auch mit der neuen Technik vertraut macht oder aber bei einem Restaurantbesuch, wenn das Essen auf sich warten lässt. Beliebte Apps bei den kleinen Handynutzern sind „Sprechender Kater Tom“ oder „Talking Gina“. Diese und viele andere kostenlose Apps finanzieren sich durch Anzeigen, die laufend in der App auftauchen. Das ist meistens der Moment in dem die Kinder sagen: „Das geht nicht mehr weiter!“ Wenn aber das Kind nun statt die Eltern zu fragen, versehentlich auf den falschen Button klickt, schließt es ein Abo ab – und die Eltern sind künftig im Extremfall bis zu 30 Euro im Monat los.

Bemerkt der Handykunde frühzeitig, dass ein zu hoher Betrag eingezogen wurde, kann er sein Geld zurückbuchen und Widerspruch gegen die Forderungen für die Abofalle einlegen. Allerdings hat er dann seine Handyrechnung nicht komplett bezahlt. Regressanforderungen des Telekommunikationsanbieters sind nicht ausgeschlossen. Spätestens dann sollte man einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

Leider fällt es vielen Handynutzern erst viel später auf, dass Sie in die „Falle getappt“ sind. Das liegt vor allem daran, dass die wenigsten Nutzer in der Regel die eigene Telefonrechnung exakt prüft. Hier wird oft nur eine Plausibilitätsprüfung gemacht nach dem Motto: „65 Euro passt“. Hier bieten sich also Flatrates an, die Festnetz, Mobil und Datenpakete enthalten, weil diese eine klare Kostenkontrolle ermöglichen.

Abo-Bestätigung, die keine ist

Da die Anbieter  aber vom Gesetz gezwungen sind, über ein abgeschlossenes Abo zu informieren, erhalten Nutzer oft nur eine unklare Nachricht wie: „Die neuesten Spiele fuer dein Handy. Mit der Flatrate unbegrenzt runterladen.“ Dass damit ein Abo abgeschlossen wurde, ist für den Betroffenen nicht zu erkennen.

Wichtig ist es daher vor allem, präventiv tätig zu sein. Kleinkinder sollten ein Smartphone nur dann in die Hand bekommen, wenn die Funktion „Mobile Daten“ ausgeschaltet ist. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass mit einem einfachen Klick auf  Apps oder Banner schon Kosten entstehen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, bei seinem Netzanbieter (O2, Vodafone, Telekom) eine Drittanbietersperre zu beantragen. Zwar können nicht alle Anbieter diese Sperre einrichten, aber Fragen kostet bekanntlich nichts. Der Vorteil liegt auf der Hand: Die Netzbetreiber unterbinden dann den Forderungseinzug, damit Drittanbieter nicht mehr über Ihre Handy-Rechnung Abopreise berechnen dürfen.