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Jun

Ich habe Ware zugeschickt bekommen, die ich nicht bestellt habe. Was muss ich nun tun?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Internet, Sonstige Fragen, Verbraucherschutz

Immer häufiger kurbeln Unternehmen ihr Geschäft mit dem Versand unbestellter Ware an. Die Rechnung liegt gleich bei. Wird sie nicht bezahlt, erfolgen Mahnschreiben mit steigenden Gebühren – auch von Inkassobüros bis hin zum gerichtlichen Mahnbescheid. Häufig werden zugleich Ratenzahlungen angeboten. Unterschreibt der Gemahnte, muss er zahlen – wenn auch in Raten.

Grundsätzlich gilt jedoch: Niemand muss eine nicht bestellte Ware annehmen oder bezahlen. Der Verkäufer hat nach § 241 a BGB keinen Anspruch auf Zahlung. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Belieferte die aufgedrängte Ware ausdrücklich annimmt und ein Kaufvertrag zustande kommt. Beispiel: Der Lieferant bietet mit der Lieferung einen Kaufvertrag an und der Belieferte erklärt ausdrücklich, die Ware gegen Entgelt anzunehmen. Lediglich den Empfang zu quittieren bringt hingegen keine Verpflichtungen. Besser ist es jedoch, die Annahme zu verweigern.

Wird die Ware angenommen, kann sie ausgepackt, benutzt oder weggeworfen werden. Der gelieferte Sekt darf also getrunken, das gelieferte Radio genutzt werden.

Eine Rückgabepflicht besteht hingegen, wenn es sich um eine erkennbare Fehlieferung handelt (z.B. Person und Lieferadresse sind nicht kompatibel) oder der Lieferant erkennbar versehentlich von einer Bestellung ausgeht (z.B. Bezugnahme auf ein konkretes Bestelldatum in der Rechnung).  Die Ware sollte in einem solchen Fall eine Zeit lang zur Abholung bereitgehalten werden oder portofrei zurückgesendet werden, wenn der Absender diese Möglichkeit zusichert. Allerdings besteht keine Pflicht, den Versender über seinen Fehler zu informieren.

Reagieren sollte Betroffene bereits nach Erhalt eines ersten vorgerichtlichen Mahnschreibens. Der  Angeschriebene sollte den Absender der Ware schriftlich darauf hinweisen, dass er diese nicht bestellt hat. Wird auf Antrag des Lieferanten oder eines Inkasso-Unternehmens ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, ist auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einzulegen. Wer unsicher ist, sollte damit einen Rechtsanwalt beauftragen. Erfolgt kein Widerspruch, kann der vermeintliche Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Folge: Die Zahlungsforderung wird rechtskräftig, obwohl die Forderung der Sache nach unbegründet ist.

Zu einem gerichtlichen Verfahren kommt es allerdings auch nach einem gerichtlichen Mahnschreiben erfahrungsgemäß eher selten. Denn der Lieferant muss beweisen, dass der Belieferte die Ware bestellt hat. Gelingt das nicht, muss er die entstehenden Kosten des Rechtsstreits erstatten. Dazu zählen auch die Anwaltskosten.

Tipp: Verweigern Sie die Annahme einer Ware, von der Sie nicht sicher wissen, dass Sie diese bestellt haben.

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Bernd Fuhlert

Bernd Fuhlert betreibt den Verbraucherschutz Blog, um Verbrauchern im alltäglichen Umgang mit dem Internet in Fragen rund um Social Media, Datenschutz und Privatsphäre zur Seite zu stehen. Durch seine langjährige Erfahrung und seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Revolvermänner GmbH ist er seit Jahren in den Bereichen Social Media, Datenschutz und Haftungsmanagement für seine Kunden tätig. Bernd Fuhlert freut sich über eine rege Diskussion in den Kommentaren seiner Blogartikel und nimmt auch gern Themenvorschläge entgegen.

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