Archive for Juli, 2012

29
Jul

Ab wann schließe ich einen gültigen Vertrag im Internet ab?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Sonstige Fragen, Verbraucherschutz

Beim Internet-Einkauf gelten wie beim Kauf vor Ort die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kommen Verträge durch Angebot und Annahme zustande. Wer bei einem Internet-Shop bestellt, macht ein Angebot, das der Händler annehmen oder ablehnen kann. Das Aussuchen, Markieren oder Einstellen eines Produkts in den virtuellen Warenkorb hat rechtlich keine Konsequenzen.

Drückt der Shopbesucher auf den Button „Bestellung absenden“ oder „diesen Artikel kaufen“, gibt er ein verbindliches Angebot ab. Erst wenn der Händler die Ware zuschickt oder bestätigt, dass die Bestellung eingegangen und in den nächsten Tagen versandt wird, haben beide Seiten einen gültigen Vertrag abgeschlossen. Der Kunde kann auf die Lieferung pochen, der Händler im Anschluss daran auf die Bezahlung.

Kann der Händler Schnäppchen nicht liefern, muss sich der Kunde nicht mit einem Ersatz abspeisen lassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte eine AGB- Klausel moniert, wonach dem Kunden „braune statt schwarze Schuhe zugesandt werden“ könnten. Das sei dem Online-Shoper nicht zuzumuten, befanden die obersten Richter (BGH, Az. VIII ZR 284/04).

Der Käufer kann nach den Vorschriften für Fernabsatzverträge fast jede Bestellung mindestens zwei Wochen lang widerrufen oder die Ware zurückgeben (siehe Ausnahmen). Das gilt auch für Verträge über Waren, die der Kunde auf Internetauktionen von einem Händler ersteigert (Paragraf 312d BGB)

Ausnahmen: Immobilien, Versicherungen, Maßanfertigungen, Urlaubsreisen….)

Die zweiwöchige Frist beginnt erst, wenn die Ware eingetroffen ist und der Verkäufer beim Vertragsabschluss deutlich und unmissverständlich über das Widerrufsrecht belehrt hat. Der Händler muss dem Käufer eine Widerrufsbelehrung in „Textform“ zuschicken, das heißt per Post, als E-Mail oder PDF. Trifft die Belehrung erst nach Abschluss des Vertrages ein, hat der Kunde einen Monat Bedenkzeit (Paragraf 355 BGB Absatz I Satz 2)

Versteckt der Dienstleister den Preis irgendwo im Kleingedruckten, wie bei vielen Abofallen im Netz, kommt in der Regel kein Vertrag zustande, der aufgelöst werden müsste. Der Kunde braucht dann auch ohne Widerruf nicht zu zahlen. Entscheidend ist jedoch die Bewertung des Einzelfalls.

Wenn eine Widerrufsbelehrung komplett fehlt, haben Käufer sogar unbefristet Zeit, ihren Vertrag rückgängig zu machen.

26
Jul

Kann ich auf die Akzeptanz meiner EC-Karte bestehen, auch wenn der Betrag der Rechnung unter 5 Euro liegt?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Sonstige Fragen, Verbraucherschutz

Wer beispielsweise im Supermarkt oder an der Tankstelle kleinere Beträge wie 4,98 Euro mit der EC-Karte bezahlen will, dem wird bisweilen mitgeteilt, dass eine Kartenzahlung nur ab einem festen Mindestbetrag wie 5, 10 oder auch 20 Euro möglich sei. Das ist rechtens, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine entsprechende Regelung mit Angabe des genauen Mindestbetrages steht. Wird in den AGB lediglich die Möglichkeit einer Kartenzahlung ohne Mindestbetrag genannt, darf der Verkäufer keinen Mindestbeitrag verlangen.

Auch Banken und Kreditkartenunternehmen können für das Abheben am Geldautomaten in ihren AGB Mindestbeträge festsetzen. Dies geschieht allerdings schon automatisch, da eine Auszahlung sowieso nur in Geldscheinen, also ab mindestens 5 Euro, möglich ist.

Tipp: Kleinere Beträge sollten ohnehin wegen steigender Kontogebühren nur in Ausnahmefällen mit der EC-Karte beglichen werden.

18
Jul

Die 10 wichtigsten Privacy-Einstellungen bei Facebook

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Datenschutz, Social Media

Facebook-Nutzer geben in der Standardeinstellung automatisch eine Vielfalt ihrer gespeicherten Daten öffentlich preis. Wer sich nicht als gläserner Facebook-Nutzer outen will, kann über verschiedene Menü-Einstellungen selbst steuern, welche Daten wem zugänglich sein sollen. So gehen Sie vor, um die 10 wichtigsten privaten Standard-Einstellungen zu ändern:

1. Eigene Facebook-Daten in Suchmaschinen ausschließen
Wer ausschließen will, dass sein Facebook-Account über Suchmaschinen wie Google gefunden werden kann, sollte folgende Einstellung vornehmen:
• Konto/Privatsphäre-Einstellungen
• Anwendungen und Webseiten/Einstellungen bearbeiten
• Öffentliche Suche/Einstellungen bearbeiten
• Häkchen im Kasten „Öffentliche Suche aktivieren“ rausnehmen

2. Freunden bestimmte Zugriffrechte zuordnen

Um Bekanntschaften in Listen unterschiedliche Zugriffsrechte wie z.B. ausschließlich „Beiträge von mir“ zu erteilen, ist wie folgt vorzugehen:
• Konto/Freunde bearbeiten
• Den Button „Liste erstellen“ anklicken´
• Liste benennen und die entsprechenden Freunde zuordnen

Unter „Privatsphäre-Einstellungen“ kann festgelegt werden, wer von den Freunden oder welche Freundesliste einzelne Bereiche sehen dürfen wie z.B. „Beiträge von mir“. Vorgehensweise:
• Auf „Benutzerdefiniert“ klicken
• „Diese Personen/Bestimmte Personen …“ wählen
• ausschließlich Einblicke in „Beiträge von mir“ gestatten.

3. Fotomarkierungen der eigenen Person auf Fremdfotos ausschließen
Wenn Freunde Sie auf einem Privatbild markieren, erfahren das in der Standardeinstellung „Alle Freunde“ sofort. Das kann mit folgenden Einstellungen verhindert werden:
• Konto/Privatsphäre-Einstellungen
• Funktionsweise von Markierungen
• Einstellungen bearbeiten/Profil-Sichtbarkeit
• Legen Sie fest, wer Fotos und Videos sehen kann, in denen Sie markiert wurden
• Unter „Benutzerdefiniert“ haben Sie die Möglichkeit, nur sich selbst anzugeben oder bestimmten Personen/Gruppen den Einblick zu gestatten.

4. Fotoalben, Profilbilder und handy-Uploads schützen
Alben, Profilbilder oder Handy-Uploads können immer noch standardmäßig für alle sichtbar sein, obwohl einzelne Fotos im eigenen Facebook-Account nur für den Freundeszugriff gekennzeichnet wurden. Eine Änderung dieser Einstellung geht so:
• Konto/Privatsphäre-Einstellungen
• Profil/Fotos/Alben
• Im Folgenden ist für jedes Album, Profilbild oder Handy-Upload einzeln festzulegen, wer diese sehen darf und wer nicht. Dazu klicken Sie Sie auf den „Einstellungen“-Button rechts unter jedem Foto und auf „Benutzerdefiniert“.

5. Anwendungen blockieren
Anwendungen, die Sie nicht haben wollen, können wie folgt blockiert werden:
• Konto/Privatsphäre-Einstellungen
• Anwendungen und Webseiten/Einstellungen bearbeiten
• Anwendungen, die du verwendest/Deaktivieren Plattform-Anwendungen
Einzelne auf die Pinnwand gepostete Anwendungen sind wie folgt zu blockieren:
• Klicken Sie auf das Kreuz rechts neben dem Eintrag. Dieses wird sichtbar, wenn Sie mit dem Cursor darüberfahren.
• Wählen Sie die zu blockierende Anwendung aus.

6. Einsehbarkeit von Kontaktdaten zuordnen
Standardmäßig sind für alle Freunde alle Kontaktinfos einsehbar. Das können Sie im eigenen Profil wie folgt ändern:
• Profil/Profil bearbeiten
• Kontaktinformationen
• Legen Sie fest, wer Ihre Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sehen darf

7. Zugang zur Pinnwand verwalten
Sie können wählen, wer an Ihre Pinnwand posten oder Ihre Beiträge lesen darf. Mit folgender Einstellung kann die Pinnwand komplett blockiert werden:
• Konto/Privatsphäre-Einstellungen
• Funktionsweise und Verbindungen
• Bei „Wer kann an meine Pinnwand posten“ „Nur ich“ einstellen
Sollen Pinnwandeinträge nur von bestimmten Personen gelesen werden dürfen, ist folgende Einstellung zu wählen:
• Konto/Privatsphäre-Einstellungen
• Funktionsweise und Verbindungen
• Einstellungen bearbeiten
• Wer kann Pinnwandeinträge von anderen Personen in deinem Profil sehen?
• Dahinter liegenden Button anklicken und festlegen, wer Pinnwandeinträge lesen darf und wer nicht.

8. Freundeslisten vor Fremden verstecken
Private Freundesliste können wie folgt unsichtbar gemacht werden:
• Profil/Profil bearbeiten
• Freunde und Familie/Angezeigte Freunde
• Dahinter liegenden Button anklicken und festlegen, wer die Freundesliste sehen darf

9. Ältere Beiträge nur für bestimmte Zielgruppen sichtbar machen
Ältere Beiträge, die mit anderen Personen als den eigenen Freunden geteilt wurden, können wie folgt unsichtbar oder nur für bestimmte Zielgruppen zugänglich gemacht werden:
• Konto/Privatsphäre-Einstellungen
• Beschränke das Publikum für ältere Beiträge
• Sichtbarkeit älterer Beiträge verwalten
• Auf den Button „Alte Beiträge beschränken“ klicken

10. Zielgruppe für die Einsicht in eigenen Beziehungsstatus festlegen
Nicht jeder soll erfahren, ob sie noch oder wieder als Single leben oder noch oder schon wieder verheiratet sind? Kein Problem: Sie können wählen, ob überhaupt oder wem Ihr Beziehungsstatus offenbart werden soll:
• Profil
• Freunde und Familie
• Auf den Button hinter „Beziehungsstatus“ klicken und „Benutzerdefiniert“ wählen
• Unter der Auswahl „Das vor folgenden Personen verbergen“ können Sie die Zielgruppe bestimmen, die Ihren Beziehungsstatus nicht mehr sehen soll.

17
Jul

Was muss ich rechtlich bei meiner privaten Webseite beachten?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Internet, Privatsphäre, Sonstige Fragen, Verbraucherschutz

Im Internet gibt es zahlreiche gesetzliche Vorgaben, die Privatpersonen bei der Erstellung und dem Betrieb einer eigenen Homepage beachten sollten.

Domain
Die so genannte „Domain“ darf weder Namens- noch Marken- oder Kennzeichnungsrechte anderer verletzen! Ob die Wunschdomain noch frei ist, kann jeder schnell und kostenlos online über das Deutsche Network Information Center DENIC überprüfen. Die Verfügbarkeit sagt allerdings nichts darüber aus, ob der gewünschte Domain-Name nicht bereits von dritter Seite geschützt ist. Haben Sie Zweifel, ob Ihre Wunschdomain rechtlich unbedenklich ist, können Sie zunächst eine Markenrecherche anstoßen (zum Beispiel auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamtes). Wer auf Nummer sicher gehen und Schadensersatzforderungen vermeiden will, sollte einen spezialisierten Rechtsanwalt einschalten.

Urheberrecht Fotos, Videos, Musikstücke oder fremde Texte auf der Homepage zu präsentieren, kann teuer werden. Fast immer müssen hier Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte beachtet werden. Wer einfach passendes Material aus dem Web herunter lädt und für eigene Zwecke einsetzt, dem drohen hohe Lizenz- und Abmahngebühren. Generell muss der Urheber für eine Verwendung schriftlich um Erlaubnis gebeten werden. Das sind bei Schriftstücken der Autor, bei Grafiken und Animationen der Grafikdesigner und bei Fotomaterial der Fotograf. Ansprechpartner für die Genehmigung von Musikstücken ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Auch bei selbst geschossenen Partybildern müssen alle auf den Bildern abgebildeten Personen einwilligen, da eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegen kann.

Links Rein rechtlich ist es unbedenklich, einen Link von der eigenen Website auf die Homepage eines anderen zu setzen – zumindest solange sich dieser auf seiner Website nicht ausdrücklich dagegen verwahrt oder gar Lizenzgebühren fordert. Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass man für eigene Informationen im Internet voll, für fremde dagegen nicht verantwortlich ist. Ausnahme: Der Webseiten-Betreiber gibt die Inhalte der fremden Seite entweder durch die Art der Verlinkung oder die Art der Darstellung quasi als eigene Meinung wieder. Dann muss er ggf. für diese Inhalte haften. Was aber ist, wenn sich auf verlinkte Seite unbemerkt ändern und sich dort plötzlich rechtswidrige Inhalte wie Beleidigungen oder Kinderpornographie befinden?
Da es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung gibt, sollten vorsorglich regelmäßig Link-Checks durchgeführt und verdächtige Adressen umgehend entfernt werden. Wichtig: Ein so genannter „Disclaimer“, zu Deutsch „Haftungsausschluss“, der eine Haftung für Links auf fremde Webseiten ausschließen soll, entbindet den Betreiber nicht von seiner juristischen Verantwortung. Er gilt vor Gericht lediglich als Indiz, sich von rechtswidrigen Inhalten fremder Websites zu distanzieren.

Impressumsangaben Nur wer seinen Webauftritt zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken nutzt, ist von der Impressumspflicht befreit. Doch bereits die Vorstellung der eigenen beruflichen Laufbahn mit Kontaktadresse kann den erlaubten Rahmen sprengen. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist, sollten auch auf rein privaten Webseiten zumindest Name und Adresse leicht zu finden sein. Wie die Informationspflichten im Impressum im Einzelnen lauten, steht §5 des Telemediengesetzes (TMG).

16
Jul

Dürfen Unternehmen meine IP-Adresse speichern?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Datenschutz, Internet, Software, Sonstige Fragen

Obwohl umstritten, gehen die Aufsichtsbehörden davon aus, dass IP-Adressen zu den personenbezogen Daten zählen. Sie unterliegen damit dem deutschen Datenschutzrecht. Eindeutig ist die Rechtslage, wenn Webseitenbetreiber IP-Adressen mit personenbezogenen Daten zusammenführen und so den direkten Personenbezug selbst herstellen. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Shopbetreiber bei einer Bestellung die IP-Adresse des Kunden zusammen mit dessen Bestelldaten speichert.

Nach § 13 Abs. 1 TMG muss der Webseitenbetreibers die Nutzer „zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art und Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten….“in allgemein verständlicher Form zu unterrichten“. Analysen des Nutzungsverhaltens mit ungekürzten IP-Adressen sind nur mit der bewussten und eindeutigen Einwilligung des Nutzers möglich. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen vor. Ein solcher Verstoß kann mit Bußgeldern geahndet werden und Unterlassungsklagen der Betroffenen nach sich ziehen.

Was aber gilt in den Fällen, in denen IP-Adressen automatisch in Server Logfiles protokolliert oder von Tracking-Tools zur anonymisierten Analyse des Nutzerverhaltens gespeichert werden? „In Logfiles ist so weit wie möglich auf personenbeziehbare Daten (insbesondere IP-Adressen) zu verzichten“, so das Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). In der Praxis sind die IP-Adressen unverzüglich durch ein nicht zurück auflösbares Kennzeichen zu ersetzen. Es gibt Software, die diese Anonymisierung automatisch vornehmen kann.

Eine immer aktueller werdende Frage angesichts der Lokalisierung von Personen mit Smartphones ist die Frage, ob IP-Adressen für eine Geolokalisierung im Rahmen der Analyse von Nutzungsverhalten verwendet werden dürfen. Auch hier hat das ULD Stellung bezogen. Danach erfordert eine Geolokalisierung mit vollständigen IP-Adressen zur Analyse des Nutzungsverhaltens die bewusste und eindeutige Einwilligung des Nutzers. Liegt diese nicht vor, muss die IP-Adresse so gekürzt werden, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen werden kann.