16
Jul

Ich habe bei einem Online-Händler bestellt und erhalte plötzlich Newsletter – ist das erlaubt?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Datenschutz, Internet, Sonstige Fragen

Für den Erhalt eines Newsletters muss ein Kunde sein persönliches Einverständnis erklären. Dies geschieht, indem der Kunde beim Besuch der Webseite ein entsprechendes Kästchen ankreuzt. Er erhält daraufhin eine Mail, in der er seine Zustimmung mit Rücksendung an den Online-Händler bestätigt (Double Opt-In-Zustimmung). Zugleich wird er darauf aufmerksam gemacht, dass er der Newsletter-Sendung jederzeit wiedersprechen kann. Auch der Newsletter selbst sollte in jeder Ausgabe einen Link zur Abbestellung enthalten.

Es kann auch eine Abbestellung per Mail erfolgen und der Online-Händler aufgefordert werden, nach § 34 BDSG alle zur Person des Kunden gespeicherten Daten zu löschen oder zu sperren. Da eine Bestellung erfolgt ist, müssen die personenbezogenen Daten bis zum Ablauf gesetzlich vorgeschriebener Aufbewahrungspflichten gesperrt werden.

16
Jul

Wie erkenne ich seriöse Anbieter im Internet?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Internet, Sonstige Fragen, Verbraucherschutz

Hinter sogenannten Schäppchenpreisen verbergen sich oft skrupellose Abzocker. Denn kein Internet-Shopbetreiber hat etwas zu verschenken. So prüfen Sie die Anbieter:

1. Sicherheits-Siegel wie „Trusted Shops“ stehen für seriöse Anbieter. Das Anklicken auf diese Siegel sollte zur Webseite des Siegelausstellers führen. Dort erfahren sie die Prüfkriterien.

2. Gefälschte Sicherheitszeichen sind in der Regel einfach nur in die Webseite reinkopierte Bilder. Ein Anklicken führt nicht zu jeweiligen Webseite.

3. Existiert kein Siegel, ist der Shop zu googeln, um gezielt nach Bewertungen von Kunden suchen zu können. Geben Sie die Web-Adresse des fraglichen Shops in die Suchmaschine plus das Kriterium “Betrug” oder “Bewertung” ein.

4. Ein seriöser Anbieter hat ein genaues Impressum – mit Firmennamen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, nennt den Unternehmensverantwortlichen und den für den Inhalt der Webseite Verantwortlichen sowie Firmensitz und Gerichtsstand, Handelsregisternummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

5. Im Zweifelsfall sind angegebene Daten zu prüfen. Denn bisweilen stimmen z.B. die Anschrift-Daten nicht und /oder die Steuernummer wird von anderen Webshops übernommen. Es hilft eine Suchmaschinen-Abfrage.

6. Seriöse Firmen kann man immer während der normalen Geschäftszeiten auch telefonisch erreichen.

7. Kein seriöser Shop verwendet eine Email-Adresse mit einem Freemail-Account von z.B. yahoo, googlemail oder gmx.net!

8. Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) müssen verständlich und nicht widersprüchlich sein. Wie beim Impressum gilt: Lesen Sie sich die AGB genauestens durch!

9. Die Leistungen sollten klar aufgeschlüsselt sein. Achten Sie darauf, dass Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie Informationen über Rücktritts- und Rückgaberecht übersichtlich online abrufbar sind.

10. Vorauskasse kann angeboten werden, es muss aber mindestens noch einen zweiten sicheren Zahlungsweg geben.

11. Vorsicht, wenn als Zahlungsbedingung lediglich Vorkasse oder Nachnahme möglich sind. Das ist ein starker Hinweis für einen betrügerisch operierenden Shop. Bezahlungen per Western-Union können nicht storniert werden und sind bei Betrug unwiderruflich verloren.

12. Schauen Sie darauf, dass der Produktpreis genau aufgeschlüsselt ist. Auch Lieferkosten und etwaige Zollkosten müssen angegeben werden.

13. Nach der Bestellung der Ware erhalten Sie vom Anbieter eine Email.

14. Die Lieferzeit muss angegeben sein – auf der Website sowie in der Email-Bestellbestätigung.

15. Persönliche Daten und vor allem Kreditkartendaten sollten unbedingt verschlüsselt übertragen werden. Dies erkennt man an einem „https“ in der Adresszeile des Browsers – bei unverschlüsselter Übertragung steht dort „http“.

04
Jul

5 Tipps zum Thema Datenschutz im Web

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Datenschutz, Privatsphäre, Sonstige Fragen

Wer in seinem Unternehmen für ausreichenden Datenschutz sorgt, sollte das auch nach außen verständlich dokumentieren.
Dazu dient

1. Eine Datenschutzerklärung, die für den Laien verständliche Hinweise enthält, jeden Fachbegriff erläutert und sichtbar auf der Homepage platziert ist.

2. Bei der Übertragung personenbezogener Daten für eine SSL-Verschlüsselung der Datenverbindung sorgen. Diese ist für den Nutzer an „https“ in der Adresszeile des Browsers und am „Vorhängeschloss-Symbol“ erkennbar.

3. Ausführlich auf die Verwendung von Cookies und Tracking-Portale wie z.B. bei Google Analytics hinweisen. Im Vorgriff auf eine anstehende europäische E-Privacy Richtlinie dafür sorgen, dass Cookies nur nach Zustimmung des Homepagebesuchers gespeichert werden können. Dies könnte dann z.B. durch das Anklicken eines speziellen Banners oder Buttons erfolgen.

4. Nur für den jeweiligen Zweck notwendige personenbezogene Daten sammeln.

5. Eine konkrete Adresse im Unternehmen nennen (wenn vorhanden, den internen oder externen Datenschutzbeauftragten), an die sich Besucher der Homepage bei Datenschutzfragen wenden können.

04
Jul

Mein Anbieter der Kreditkarte verlangt 0,55 Euro für eine Papierrechnung. Ist das erlaubt?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Sonstige Fragen, Verbraucherschutz

Im digitalen Zeitalter erfolgt die Rechnungserstellung aus Kostengründen immer mehr per Email. Die Papierform kann der Kunde dann auf seinem eigenen Gerät ausdrucken. Für die postalische Übersendung einer Rechnung in Papierform werden dann jedoch zusehends Gebühren verlangt. Vorreiter sind Finanzinstitute und Telekommunikationsanbieter.

So erklärte beispielsweise Vodafone im Februar 2012 das Übersenden der Papierrechnung an den Endverbraucher zur kostenpflichtigen Nebenleistung. Kosten: 1,50 Euro pro Rechnung. Dazu hat das Unternehmen das Recht, da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht. Diese findet ihre Grenzen erst in speziellen Gesetzen zur Missbrauchsaufsicht wie den Regelungen zum Wucher oder der Ausnutzung einer Monopolstellung.
Diese Grenzen sind aber bei 1,50 Euro pro Rechnung definitiv noch nicht erreicht oder gar überschritten, da sich schon die unvermeidbaren Kosten für Porto, Papier, Druck, Kuvertierung und Mehrwertsteuer im Durchschnitt auf geschätzt 0,80 bis 1,00 Euro pro Rechnung addieren.

27
Jun

Ich habe Ware zugeschickt bekommen, die ich nicht bestellt habe. Was muss ich nun tun?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Internet, Sonstige Fragen, Verbraucherschutz

Immer häufiger kurbeln Unternehmen ihr Geschäft mit dem Versand unbestellter Ware an. Die Rechnung liegt gleich bei. Wird sie nicht bezahlt, erfolgen Mahnschreiben mit steigenden Gebühren – auch von Inkassobüros bis hin zum gerichtlichen Mahnbescheid. Häufig werden zugleich Ratenzahlungen angeboten. Unterschreibt der Gemahnte, muss er zahlen – wenn auch in Raten.

Grundsätzlich gilt jedoch: Niemand muss eine nicht bestellte Ware annehmen oder bezahlen. Der Verkäufer hat nach § 241 a BGB keinen Anspruch auf Zahlung. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Belieferte die aufgedrängte Ware ausdrücklich annimmt und ein Kaufvertrag zustande kommt. Beispiel: Der Lieferant bietet mit der Lieferung einen Kaufvertrag an und der Belieferte erklärt ausdrücklich, die Ware gegen Entgelt anzunehmen. Lediglich den Empfang zu quittieren bringt hingegen keine Verpflichtungen. Besser ist es jedoch, die Annahme zu verweigern.

Wird die Ware angenommen, kann sie ausgepackt, benutzt oder weggeworfen werden. Der gelieferte Sekt darf also getrunken, das gelieferte Radio genutzt werden.

Eine Rückgabepflicht besteht hingegen, wenn es sich um eine erkennbare Fehlieferung handelt (z.B. Person und Lieferadresse sind nicht kompatibel) oder der Lieferant erkennbar versehentlich von einer Bestellung ausgeht (z.B. Bezugnahme auf ein konkretes Bestelldatum in der Rechnung).  Die Ware sollte in einem solchen Fall eine Zeit lang zur Abholung bereitgehalten werden oder portofrei zurückgesendet werden, wenn der Absender diese Möglichkeit zusichert. Allerdings besteht keine Pflicht, den Versender über seinen Fehler zu informieren.

Reagieren sollte Betroffene bereits nach Erhalt eines ersten vorgerichtlichen Mahnschreibens. Der  Angeschriebene sollte den Absender der Ware schriftlich darauf hinweisen, dass er diese nicht bestellt hat. Wird auf Antrag des Lieferanten oder eines Inkasso-Unternehmens ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, ist auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einzulegen. Wer unsicher ist, sollte damit einen Rechtsanwalt beauftragen. Erfolgt kein Widerspruch, kann der vermeintliche Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Folge: Die Zahlungsforderung wird rechtskräftig, obwohl die Forderung der Sache nach unbegründet ist.

Zu einem gerichtlichen Verfahren kommt es allerdings auch nach einem gerichtlichen Mahnschreiben erfahrungsgemäß eher selten. Denn der Lieferant muss beweisen, dass der Belieferte die Ware bestellt hat. Gelingt das nicht, muss er die entstehenden Kosten des Rechtsstreits erstatten. Dazu zählen auch die Anwaltskosten.

Tipp: Verweigern Sie die Annahme einer Ware, von der Sie nicht sicher wissen, dass Sie diese bestellt haben.