15
Aug

Was ist denn der „Streisand-Effekt“?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Privatsphäre, Sonstige Fragen

Dieses Phänomen geht auf die weltbekannte Barbara Streisand zurück. Der in New York geborene Star ist eine US-Musikerin und Schauspielerin. Streisand ist eine der kommerziell und künstlerisch erfolgreichsten Sängerinnen in der Branche. Nun hat man bei so großem Ruhm auch immer mit vielen Reaktionen auf bestimmte Aktionen zu rechnen.

Barbara Streisand hatte auf dem Rechtsweg versucht die Veröffentlichung eines Bildes Ihrer Villa zu verhindern. Auf diesem Bild konnte die fortschreitende Erosion an der kalifornischen Küste deutlich gemacht werden. Streisand verklagte den Fotografen Kenneth Adelman und die Website Pictopia.com 2003 erfolglos auf 50 Millionen US-Dollar. Damit stellte sie aber erst die Verbindung zwischen sich und dem abgebildeten Gebäude her, woraufhin sich das Foto nach dem Schneeballprinzip im Internet verbreitete.

Durch die große Aufmerksamkeit, die diesem Bild zu teil wurde, wurde es über Länder und Kontinente hinweg so schnell verbreitet, das ein Löschen unmöglich war! Wenn durch den Versuch, eine Information zu zensieren, das Gegenteil erreicht wird, also die Information bekannt gemacht wird, spricht man vom „Streisand Effekt“.

15
Aug

Darf ich kopieren was ich will?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Sonstige Fragen

Sicherlich kennen Sie diese Frage aus dem Freundeskreis „Kannst Du mir nicht eine Kopie davon machen?“. Aber was ist hier legal und was ist illegal?

Grundsätzlich ist die Sache einfach. Um eine Kopie anzufertigen, ist nicht erlaubt einen Code zu knacken. Der sogenannte Kopierschutz darf also nicht umgangen werden. Mittlerweile enthalten auch Filme eine Möglichkeit eine „Digital Copy“ auf seinen PC zu laden.

Urheberrecht ist „tricky“. Dennoch können sie durchaus eine Kopie von Musik CD´s ohne Kopierschutz machen, wenn Sie diese nur für den privaten Gebrauch anfertigen. Allerdings darf diese CD nicht offensichtlich aus „dunklen Quellen“ stammen. Das gleiche gilt für einen digital zusammengestellten Sampler mit bis 15 Tracks. Ein Mittschnitt von Radiomusik ist ebenfalls möglich.

Besser die Finger lassen sollte jeder von unseriösen Websites, da hier nicht immer sofort klar ist, ob die Werke aus legalen Quellen stammen. Hier können bei einem Download eine Abmahnung und weitere rechtliche Konsequenzen drohen. Ob dies das Risiko wert ist, sollte jeder selbst einschätzen.

08
Aug

Wie stelle ich ein Auskunftsersuchen nach § 34 BDSG?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Datenschutz, Internet, Sonstige Fragen, Verbraucherschutz

Für die Anfrage genügt ein Schreiben, in dem die Offenlegung aller Daten zur eigenen Person nach § 34 BDSG gefordert wird. Ein mögliches Musterananschreiben kann wie folgt aussehen:

»Betreff: Auskunft zur Speicherung meiner Daten für werbliche Zwecke, betroffene Email-Adresse und Postanschrift (hier Ihre Anschrift nennen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie auf, folgende Auskünfte kostenlos zu erteilen:

Über welche gespeicherte Daten zu meiner Person bzw. zu der oben genannten Firma verfügen Sie?
Woher stammen diese Daten?
An welche Empfänger oder sonstige Stellen wurden und werden diese Daten weitergegeben?
Zu welchem Zweck erfolgt diese Speicherung?

Zusätzlich widerspreche ich der Nutzung und Übermittlung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung und bitte Sie, alle Daten, die Sie über mich bzw. die Firma gespeichert haben, zu löschen.

Ich setze Ihnen zur Erfüllung meiner Forderungen eine Frist bis zum
(hier ein Datum nennen, i. d. R. 14 Tage Zeit geben)

Sollten Sie diese Frist – wider Erwarten – nicht einhalten, sehe ich mich leider gezwungen, die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde gem. § 38 BDSG einzuschalten. Außerdem behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.

MfG

(hier Ihre Unterschrift einfügen)«

Damit haben Sie dann den ersten Schritt getan. In der Regel benötigen die Unternehmen 2 bis 4 Wochen für eine Antwort. Das hängt auch ganz von der Größe eines Unternehmens ab. Wenn Sie allerdings nach 4 Wochen nichts gehört haben, empfiehlt es sich schriftlich oder telefonisch nachzuhaken.

02
Aug

Ich möchte wissen, welches Unternehmen Daten über mich hat. Was muss ich tun?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Datenschutz, Internet, Privatsphäre

Eine umfassende Abfrage eines Einzelnen, welche personenbezogen Daten über ihn alle Unternehmen Deutschlands gespeichert haben, gibt es nicht. Vielmehr muss der Einzelne bei Unternehmen gezielt nachfragen und als Voraussetzung ein berechtigtes Interesse an der Nachforschung darlegen können. Dies ist z.B. bei allen großen Auskunfteien der Fall, aber auch bei Firmen, die im Internet zu Einkaufszwecken aufgesucht wurden sowie bei Arbeitgebern oder Firmen, bei denen man sich beworben hat. Dann ist die nachfragende Person im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ein „Betroffener“.

Dieser hat nach § 34 (1) BDSG ein Recht auf Auskünfte, welche Daten zu seiner Person gespeichert sind und woher diese Daten stammen. Ferner müssen das angefragte Unternehmen die Empfänger oder Kategorien von Empfängern nennen, an die die Daten weitergeben wurden und auch den Zweck der Datenspeicherung offen legen.

29
Jul

Ab wann schließe ich einen gültigen Vertrag im Internet ab?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Sonstige Fragen, Verbraucherschutz

Beim Internet-Einkauf gelten wie beim Kauf vor Ort die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kommen Verträge durch Angebot und Annahme zustande. Wer bei einem Internet-Shop bestellt, macht ein Angebot, das der Händler annehmen oder ablehnen kann. Das Aussuchen, Markieren oder Einstellen eines Produkts in den virtuellen Warenkorb hat rechtlich keine Konsequenzen.

Drückt der Shopbesucher auf den Button „Bestellung absenden“ oder „diesen Artikel kaufen“, gibt er ein verbindliches Angebot ab. Erst wenn der Händler die Ware zuschickt oder bestätigt, dass die Bestellung eingegangen und in den nächsten Tagen versandt wird, haben beide Seiten einen gültigen Vertrag abgeschlossen. Der Kunde kann auf die Lieferung pochen, der Händler im Anschluss daran auf die Bezahlung.

Kann der Händler Schnäppchen nicht liefern, muss sich der Kunde nicht mit einem Ersatz abspeisen lassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte eine AGB- Klausel moniert, wonach dem Kunden „braune statt schwarze Schuhe zugesandt werden“ könnten. Das sei dem Online-Shoper nicht zuzumuten, befanden die obersten Richter (BGH, Az. VIII ZR 284/04).

Der Käufer kann nach den Vorschriften für Fernabsatzverträge fast jede Bestellung mindestens zwei Wochen lang widerrufen oder die Ware zurückgeben (siehe Ausnahmen). Das gilt auch für Verträge über Waren, die der Kunde auf Internetauktionen von einem Händler ersteigert (Paragraf 312d BGB)

Ausnahmen: Immobilien, Versicherungen, Maßanfertigungen, Urlaubsreisen….)

Die zweiwöchige Frist beginnt erst, wenn die Ware eingetroffen ist und der Verkäufer beim Vertragsabschluss deutlich und unmissverständlich über das Widerrufsrecht belehrt hat. Der Händler muss dem Käufer eine Widerrufsbelehrung in „Textform“ zuschicken, das heißt per Post, als E-Mail oder PDF. Trifft die Belehrung erst nach Abschluss des Vertrages ein, hat der Kunde einen Monat Bedenkzeit (Paragraf 355 BGB Absatz I Satz 2)

Versteckt der Dienstleister den Preis irgendwo im Kleingedruckten, wie bei vielen Abofallen im Netz, kommt in der Regel kein Vertrag zustande, der aufgelöst werden müsste. Der Kunde braucht dann auch ohne Widerruf nicht zu zahlen. Entscheidend ist jedoch die Bewertung des Einzelfalls.

Wenn eine Widerrufsbelehrung komplett fehlt, haben Käufer sogar unbefristet Zeit, ihren Vertrag rückgängig zu machen.