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Jul

Verstößt der „Like it“ Button von Facebook gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bzw. Marktverhalten?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Datenschutz, Internet, Privatsphäre, Social Media

Der „Like it“ Button bewirkt einen Abruf von Daten auf den Facebook Servern. Dabei wird zurzeit ein Cookie von Facebook gesetzt. Wenn der Nutzer beim weiteren Surfen im Netz Seiten aufruft, die ebenfalls Facebook eingebunden haben, kann Facebook den Cookie wieder auslesen und damit den Nutzer reidentifizieren bzw. den Weg des Users im Web nachverfolgen. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich beim dem im Cookie enthaltenen Daten um Nutzungsdaten gemäß § 15 (1) Nr. 1 TMG.

Weder ein Anbieter noch Facebook benötigen in der Regel das Cookie zur Inanspruchnahme oder Abrechnung des Dienstes gemäß § 15 (1) Nr. 1 TMG (Erlaubnistatbestand). Damit ist das setzen eines Cookies nur Zulässig mit Einwilligung des Users. Diese kann nach § 13 (2) TMG auch elektronisch erklärt werden. Das setzt aber voraus, dass der Anbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorganges informiert und zwar in allgemein verständlicher Form.

Eine Erwähnung in den Datenschutzbestimmungen des Anbieters reicht nicht aus. Vielmehr wird eine ausdrückliche Einwilligung z. B. als Einblendung mit Bestätigungsbutton erforderlich.

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12 (anders als z.B. das KG) entschieden, dass § 13 TMG eine Marktverhaltensregel i. S. v § 4 Nr. 11 UWG sei, so dass mangelhafte Datenschutzerklärungen wettbewerbsrechtlich angreifbar sind:

„Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2).

Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).“

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Bernd Fuhlert

Bernd Fuhlert betreibt den Verbraucherschutz Blog, um Verbrauchern im alltäglichen Umgang mit dem Internet in Fragen rund um Social Media, Datenschutz und Privatsphäre zur Seite zu stehen. Durch seine langjährige Erfahrung und seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Revolvermänner GmbH ist er seit Jahren in den Bereichen Social Media, Datenschutz und Haftungsmanagement für seine Kunden tätig. Bernd Fuhlert freut sich über eine rege Diskussion in den Kommentaren seiner Blogartikel und nimmt auch gern Themenvorschläge entgegen.

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