Posts Tagged ‘Bestellung’

29
Jul

Ab wann schließe ich einen gültigen Vertrag im Internet ab?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Sonstige Fragen, Verbraucherschutz

Beim Internet-Einkauf gelten wie beim Kauf vor Ort die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kommen Verträge durch Angebot und Annahme zustande. Wer bei einem Internet-Shop bestellt, macht ein Angebot, das der Händler annehmen oder ablehnen kann. Das Aussuchen, Markieren oder Einstellen eines Produkts in den virtuellen Warenkorb hat rechtlich keine Konsequenzen.

Drückt der Shopbesucher auf den Button „Bestellung absenden“ oder „diesen Artikel kaufen“, gibt er ein verbindliches Angebot ab. Erst wenn der Händler die Ware zuschickt oder bestätigt, dass die Bestellung eingegangen und in den nächsten Tagen versandt wird, haben beide Seiten einen gültigen Vertrag abgeschlossen. Der Kunde kann auf die Lieferung pochen, der Händler im Anschluss daran auf die Bezahlung.

Kann der Händler Schnäppchen nicht liefern, muss sich der Kunde nicht mit einem Ersatz abspeisen lassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte eine AGB- Klausel moniert, wonach dem Kunden „braune statt schwarze Schuhe zugesandt werden“ könnten. Das sei dem Online-Shoper nicht zuzumuten, befanden die obersten Richter (BGH, Az. VIII ZR 284/04).

Der Käufer kann nach den Vorschriften für Fernabsatzverträge fast jede Bestellung mindestens zwei Wochen lang widerrufen oder die Ware zurückgeben (siehe Ausnahmen). Das gilt auch für Verträge über Waren, die der Kunde auf Internetauktionen von einem Händler ersteigert (Paragraf 312d BGB)

Ausnahmen: Immobilien, Versicherungen, Maßanfertigungen, Urlaubsreisen….)

Die zweiwöchige Frist beginnt erst, wenn die Ware eingetroffen ist und der Verkäufer beim Vertragsabschluss deutlich und unmissverständlich über das Widerrufsrecht belehrt hat. Der Händler muss dem Käufer eine Widerrufsbelehrung in „Textform“ zuschicken, das heißt per Post, als E-Mail oder PDF. Trifft die Belehrung erst nach Abschluss des Vertrages ein, hat der Kunde einen Monat Bedenkzeit (Paragraf 355 BGB Absatz I Satz 2)

Versteckt der Dienstleister den Preis irgendwo im Kleingedruckten, wie bei vielen Abofallen im Netz, kommt in der Regel kein Vertrag zustande, der aufgelöst werden müsste. Der Kunde braucht dann auch ohne Widerruf nicht zu zahlen. Entscheidend ist jedoch die Bewertung des Einzelfalls.

Wenn eine Widerrufsbelehrung komplett fehlt, haben Käufer sogar unbefristet Zeit, ihren Vertrag rückgängig zu machen.

27
Jun

Ich habe Ware zugeschickt bekommen, die ich nicht bestellt habe. Was muss ich nun tun?

Written by Bernd Fuhlert. Posted in Internet, Sonstige Fragen, Verbraucherschutz

Immer häufiger kurbeln Unternehmen ihr Geschäft mit dem Versand unbestellter Ware an. Die Rechnung liegt gleich bei. Wird sie nicht bezahlt, erfolgen Mahnschreiben mit steigenden Gebühren – auch von Inkassobüros bis hin zum gerichtlichen Mahnbescheid. Häufig werden zugleich Ratenzahlungen angeboten. Unterschreibt der Gemahnte, muss er zahlen – wenn auch in Raten.

Grundsätzlich gilt jedoch: Niemand muss eine nicht bestellte Ware annehmen oder bezahlen. Der Verkäufer hat nach § 241 a BGB keinen Anspruch auf Zahlung. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Belieferte die aufgedrängte Ware ausdrücklich annimmt und ein Kaufvertrag zustande kommt. Beispiel: Der Lieferant bietet mit der Lieferung einen Kaufvertrag an und der Belieferte erklärt ausdrücklich, die Ware gegen Entgelt anzunehmen. Lediglich den Empfang zu quittieren bringt hingegen keine Verpflichtungen. Besser ist es jedoch, die Annahme zu verweigern.

Wird die Ware angenommen, kann sie ausgepackt, benutzt oder weggeworfen werden. Der gelieferte Sekt darf also getrunken, das gelieferte Radio genutzt werden.

Eine Rückgabepflicht besteht hingegen, wenn es sich um eine erkennbare Fehlieferung handelt (z.B. Person und Lieferadresse sind nicht kompatibel) oder der Lieferant erkennbar versehentlich von einer Bestellung ausgeht (z.B. Bezugnahme auf ein konkretes Bestelldatum in der Rechnung).  Die Ware sollte in einem solchen Fall eine Zeit lang zur Abholung bereitgehalten werden oder portofrei zurückgesendet werden, wenn der Absender diese Möglichkeit zusichert. Allerdings besteht keine Pflicht, den Versender über seinen Fehler zu informieren.

Reagieren sollte Betroffene bereits nach Erhalt eines ersten vorgerichtlichen Mahnschreibens. Der  Angeschriebene sollte den Absender der Ware schriftlich darauf hinweisen, dass er diese nicht bestellt hat. Wird auf Antrag des Lieferanten oder eines Inkasso-Unternehmens ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, ist auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einzulegen. Wer unsicher ist, sollte damit einen Rechtsanwalt beauftragen. Erfolgt kein Widerspruch, kann der vermeintliche Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Folge: Die Zahlungsforderung wird rechtskräftig, obwohl die Forderung der Sache nach unbegründet ist.

Zu einem gerichtlichen Verfahren kommt es allerdings auch nach einem gerichtlichen Mahnschreiben erfahrungsgemäß eher selten. Denn der Lieferant muss beweisen, dass der Belieferte die Ware bestellt hat. Gelingt das nicht, muss er die entstehenden Kosten des Rechtsstreits erstatten. Dazu zählen auch die Anwaltskosten.

Tipp: Verweigern Sie die Annahme einer Ware, von der Sie nicht sicher wissen, dass Sie diese bestellt haben.