Ich habe bei einem Online-Händler bestellt und erhalte plötzlich Newsletter – ist das erlaubt?

Für den Erhalt eines Newsletters muss ein Kunde sein persönliches Einverständnis erklären. Dies geschieht, indem der Kunde beim Besuch der Webseite ein entsprechendes Kästchen ankreuzt. Er erhält daraufhin eine Mail, in der er seine Zustimmung mit Rücksendung an den Online-Händler bestätigt (Double Opt-In-Zustimmung). Zugleich wird er darauf aufmerksam gemacht, dass er der Newsletter-Sendung jederzeit wiedersprechen kann. Auch der Newsletter selbst sollte in jeder Ausgabe einen Link zur Abbestellung enthalten.

Es kann auch eine Abbestellung per Mail erfolgen und der Online-Händler aufgefordert werden, nach § 34 BDSG alle zur Person des Kunden gespeicherten Daten zu löschen oder zu sperren. Da eine Bestellung erfolgt ist, müssen die personenbezogenen Daten bis zum Ablauf gesetzlich vorgeschriebener Aufbewahrungspflichten gesperrt werden.

Über Bernd Fuhlert

Bernd Fuhlert betreibt den Verbraucherschutz Blog, um Verbrauchern im alltäglichen Umgang mit dem Internet in Fragen rund um Social Media, Datenschutz und Privatsphäre zur Seite zu stehen. Durch seine langjährige Erfahrung und seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Revolvermänner GmbH ist er seit Jahren in den Bereichen Social Media, Datenschutz und Haftungsmanagement für seine Kunden tätig. Bernd Fuhlert freut sich über eine rege Diskussion in den Kommentaren seiner Blogartikel und nimmt auch gern Themenvorschläge entgegen.
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