Darf ein TK-Anbieter seinen Kunden individuelle Produkte anbieten und dazu Kommunikationsdaten analysieren?

Soweit der TK-Anbieter seine Analyse lediglich auf Basis anonymisierter Daten aufbauen möchte, ist dies binnen 7 Tagen unter Nutzung der Verkehrsdaten gemäß § 101 (1) TKG möglich.

Wenn der TK-Anbieter ingegen für die Kundenansparche o. ä. teilnerhmerhbzogenen Verkehrsdaten beötigt, ist eine Einwilligung gemäß § 96 (3) TKG ogligatorsich einzuholen.

Weitere Erkenntnisse kann der TK-Anbieter unter Umständen aus den nach § 97 (2) und (3) TKG erhobenen und für 6 Monate nach Rechnungsschluss gespeicherten Daten erlangen.

Über Bernd Fuhlert

Bernd Fuhlert betreibt den Verbraucherschutz Blog, um Verbrauchern im alltäglichen Umgang mit dem Internet in Fragen rund um Social Media, Datenschutz und Privatsphäre zur Seite zu stehen. Durch seine langjährige Erfahrung und seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Revolvermänner GmbH ist er seit Jahren in den Bereichen Social Media, Datenschutz und Haftungsmanagement für seine Kunden tätig. Bernd Fuhlert freut sich über eine rege Diskussion in den Kommentaren seiner Blogartikel und nimmt auch gern Themenvorschläge entgegen.
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